Wirtschaftlichkeitsprüfung

Vertragsärzte und Psychotherapeuten sind zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, d. h. die verordneten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots unterliegt einer gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 106 ff. SGB V). Ziel der Vorschriften ist, die Wirtschaftlichkeit der vom Vertragsarzt durchgeführten Behandlungen und verordneten Heil- und Hilfsmittel zu überwachen. Das Verfahren soll Verstöße im Behandlungs- und Verordnungsverhalten des Vertragsarztes aufdecken und ggf. durch deren Ahndung zu einer Verhaltensänderung des Arztes führen. Dafür stehen den zuständigen Behörden zur Prüfung des festgesetzten und zuvor ausgezahlten Honorars verschiedene Prüfmethoden zur Verfügung.

Sofern in den regionalen Vereinbarungen statistische Prüfungsmethoden vereinbart werden, sollten vorrangig Auffälligkeitsprüfungen geregelt werden. Im Falle von Auffälligkeitsprüfungen sollen maximal 5 % der Ärzte einer Fach- bzw. Vergleichsgruppe geprüft werden. Der Prüfzeitraum soll ein Jahr umfassen. Die Durchführung der Prüfung kann auf für die Versorgung relevante Anwendungsgebiete beschränkt werden. Bei erstmaliger Auffälligkeit bei statistischen Prüfungen erfolgt zunächst eine individuelle Beratung, bevor weitere Maßnahmen festgesetzt werden. Eine festgesetzte Maßnahme verjährt nach 5 Jahren.

Eine weitere Maßnahme nach erfolgter Beratung kann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder Kürzung sein. In diesem Fall sollen gesetzliche Rabatte und Zuzahlungen berücksichtigt werden.

Die regionalen Vertragspartner sind in der Wahl der Prüfungsart und -methode frei. Dies gilt gleichermaßen für die zu vereinbarenden Prüfgegenstände (z. B. Zielkriterien auf Basis eines Katalogs für indikationsgerechte wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in versorgungsrelevanten Indikationen). Wie bisher können Praxisbesonderheiten vereinbart werden. Diese sollen vor Einleitung eines Prüfverfahrens berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann der Arzt/Psychotherapeut weitere individuelle Praxisbesonderheiten im Rahmen der Prüfung geltend machen.

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