Ermächtigung
Neben der Zulassung oder der Sonderzulassung gibt es eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die Ermächtigung.
Im 3. Abschnitt des Bundesmantelvertrags – Ärzte vom 1. Oktober 2023 – ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Dort heißt es zum Thema Ermächtigung:
(1) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte (Vertragsärzte), zugelassene medizinische Versorgungszentren, nach § 402 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. 2Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind. 3Die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(2) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen nach § 117 Absatz 2 SGB V teil. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psychotherapeuten.
(3) 1Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. 2Sie informiert darüber die Verbände der Krankenkassen.
(1) Die Zulassungsausschüsse können über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus gemäß § 31 Absatz 2 Ärzte-ZV geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Zulassungsausschüsse können ferner ohne Prüfung eines Bedarfs auf Antrag für folgende Leistungsbereiche Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen:
1. Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen, wenn der Arzt oder die Einrichtung mindestens 6000 Untersuchungen jährlich in der Exfoliativ Zytologie durchführt und regelmäßig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologischen Diagnostik notwendigen eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt,
2. ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Zulassungsausschüsse erteilen ohne Prüfung eines Bedarfs auf Antrag Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Ärzten, die an zugelassenen Krankenhäusern oder ermächtigten Einrichtungen tätig sind, eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) nach § 73 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, soweit diese Ärzte eine Genehmigung zur Durchführung der Abrechnung von Zweitmeinungsleistungen gemäß der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren des G-BA (Zm-RL) von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben. Die Ermächtigung nach Satz 2 erfolgt für die Dauer der Teilnahme am Zweitmeinungsverfahren.
(3) Für Ärzte, die am 31. Dezember 1994 zur Erbringung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten ermächtigt waren, ist
bei der Prüfung des Bedarfs für die Fortsetzung der Ermächtigung zu berücksichtigen, ob und inwieweit hierdurch die Inanspruchnahme dieser Untersuchungen gefördert wird.
(1) 1Approbierte Fachzahnärzte für Kieferchirurgie, welche Inhaber einer unbefristeten gültigen Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer ihrer Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. 2Der ermächtigte Fachzahnarzt ist verpflichtet, die Beendigung oder das Ruhen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
(2) 1Approbierte Fachzahnärzte für eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin, welche Inhaber einer unbefristeten gültigen Erlaubnis nach § 10a Abs. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ihrem Fachgebiet sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer und im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn und solange sie in freier Praxis niedergelassen sind und im Rahmen ihrer Erlaubnis ärztliche Leistungen erbringen können, welche Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind. 2Dies gilt nur, wenn in dem Versorgungsgebiet, für das der approbierte Fachzahnarzt eine Ermächtigung beantragt, keine Zulassungssperren für Gebiete bestehen, denen die Leistungen, für die eine Ermächtigung beantragt wird, zuzuordnen sind. 3Im Ermächtigungsbescheid sind die ärztlichen Leistungen, welche in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden dürfen, in einem Leistungskatalog auf der Grundlage des EBM festzulegen. 4Der Fachzahnarzt hat die Beendigung seiner Tätigkeit in niedergelassener Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
(1) 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nachweist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem maßgeblichen Recht der neuen Bundesländer für ein entsprechendes postgraduales Studium vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermächtigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Leistungserbringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaftler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. 5Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden.
(2) Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 32 und des Abschnitts 1.7 sowie von Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 sowie des Kapitels 12 EBM ermächtigt werden. Die Ermächtigung nur für Leistungen der Abschnitte 11.4,
19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet entsprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3 sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Nr. 2 als persönliche Leistung auszuführen.
(1) Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Titels 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) erbringen wollen, werden auf ihren Antrag gemäß § 31 Abs. 5 Ärzte-ZV von den Zulassungsausschüssen des Bereichs, in dem die Leistungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn
1. der Antragsteller aufgrund einer Anzeige an die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung auszuüben,
2. der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Vertragsarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen dieses Vertrages und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen muss, um die gleichen Leistungen zu erbringen,
3. in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei einem Vertragsarzt die Entziehung der Zulassung zur Folge haben würden, Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä)
4. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2 SGB V sind,
5. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, nicht einem Gebiet zuzuordnen sind, für das nach Maßgabe der BedarfsplanungsRichtlinien eine Zulassungssperre besteht.
(2) 1Unterliegen die Dienstleistungen, die der Antragsteller erbringen will, Bestimmungen der Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, sind vom Antragsteller Zeugnisse vorzulegen, aus denen die Erfüllung der geforderten Qualifikationsvoraussetzungen hervorgeht. 2Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers, ist die Genehmigung zum Erbringen der beantragten Dienstleistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abhängig zu machen.
(3) Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen.
(4) Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten) zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als Dienstleistungserbringer in Anspruch genommen werden.
(5) 1Für die Erbringung von Dienstleistungen in Notfällen durch Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften finden die für die Behandlung im Notfall durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte geltenden Bestimmungen Anwendung. 2Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, in deren Bereich die Behandlung durchgeführt worden ist.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung den niedergelassenen Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten und MVZ-s vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte bzw. Psychotherapeuten und Einrichtungen daran teilnehmen, die dann im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet werden (siehe § 95 Abs. 1 SGB V, danach können zugelassene Ärzte und Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge-, Rehabilitations- oder stationären Pflegeeinrichtung arbeiten, können mit der Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, § 116 SGB V).
Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von dafür geeigneten Ärzten der genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird. Die niedergelassenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten sind somit für die Versorgung im Planungsberiech der KV vorrangig zu berücksichtigen. Nur bei einer Versorgungslücke darf eine Ermächtigung erteilt werden.
Zu unterscheiden ist zwischen der persönlichen Ermächtigung von Ärzten bzw. Psychotherapeuten (insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) und Ermächtigungen für Einrichtungen als solche, die in der Regel ärztlich geleitet sein müssen (sog. „Institutsermächtigungen“).
1. Persönliche Ermächtigungen sind vom Zulassungsausschuss bedarfsabhängig zu erteilen und dienen dazu Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Solche Versorgungslücken können sich ergeben aus:
- bestehender oder unmittelbar drohender Unterversorgung
- der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs
- der Notwendigkeit der Versorgung eines begrenzten Personenkreises (z.B. Rehabilitanden)
- dem Fehlen besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse (betrifft persönliche Ermächtigungen von Krankenhausärzten, von Ärzten in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag nach § 111 Satz 2 SGB V besteht, oder von Ärzten, die nach § 119b Abs. 1 Satz 3 SGB V in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind)
2. Daneben gibt es im SGB V eine Reihe von gesetzlichen Ermächtigungstatbeständen für Einrichtungen, die teils bedarfsabhängig, teils bedarfsunabhängig ausgestaltet sind:
- § 116a Krankenhäuser bei Unterversorgung
- § 117 Hochschulambulanzen sowie Psychotherapeutische Aus- und Weiterbildungs-ambulanzen
- § 118 Psychiatrische und Psychosomatische Institutsambulanzen
- § 118a Geriatrische Institutsambulanzen
- § 119 Sozialpädiatrische Zentren
- § 119a Einrichtungen der Behindertenhilfe
- § 119b Stationäre Pflegeeinrichtungen
- § 119c Medizinische Behandlungszentren (für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen) In Sonderfällen gelten diese sogar unmittelbar kraft Gesetzes (§ 117 Abs. 1 - 3 SGB V; § 118 Abs. 2 und 3 SGB V).
3. Ein weiterer Sonderfall ist die Ermächtigung nach § 24 Absatz 3 Satz 7 Ärzte-ZV für Ärzte bzw. Psychotherapeuten oder MVZ, die an Orten außerhalb des Bezirks der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Filiale betreiben wollen. In diesen Fällen entscheidet der für den Ort der Filiale zuständige Zulassungsausschuss.
4. Ferner gibt es bedarfsunabhängige Ermächtigungstatbestände in den Bundesmantelverträgen (§ 31 Absatz 2 Ärzte-ZV i.V.m. §§ 5 ff. BMV-Ä).
Ob die Voraussetzungen für Erteilung einer Ermächtigung vorliegen, prüft der Zulassungsausschuss. Bei Erst- oder Wiedererteilung ist die Notwendigkeit der Ermächtigung durch eine Bedarfsprüfung festzustellen. Er wird die Ärzte im Planungsbereich befragen, ob sie die beantragten Leistungen durchführen und ob es entsprechende Kapazitäten gibt. Diese Informationen wird der ZA auswerten und die Ermächtigung dann erteilen, wenn er einen qualitativen oder quantitativen Bedarf erkennt. Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und auch im erteilten Umfang begrenzt. Auch wird entschieden, ob der ermächtigte Arzt direkt oder nur durch Überweisung von Ärzten tätig werden kann. Persönliche Ermächtigungen sind sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt zu erteilen. In aller Regel werden sie beschränkt auf bestimmte Leistungen und auf zwei Jahre befristet erteilt.
Sollte der Zulassungsausschuss dem Antrag nicht entsprechen, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats beim dafür eingerichteten Berufungsausschuss einzureichen.
Weil die Ermächtigung im Verhältnis zur Niederlassung nachrangig ist, können auch niedergelassene Ärzte gegen eine Ermächtigung Widerspruch erheben. Zulässig ist ein solcher Drittwiderspruch grundsätzlich, wenn ein niedergelassener Arzt in derselben Umgebung die gleichen Leistungen wie der Ermächtigte anbietet, es ein faktisches Konkurrenzverhältnis gibt und er befürchten muss, dass seine Erwerbsmöglichkeiten nicht nur geringfügig beeinflusst werden.
Bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Ermächtigung möglich oder erforderlich ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung zu gewährleisten, haben die Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum. Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf zu prüfen, ob der Entscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsinstanzen die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass die Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar sind.
Es gilt das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, insbesondere für Krankenhausärzte, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen ermächtigt wurden. Die Delegation der Leistungserbringung an nachgeordnete Krankenhausärzte ist nicht zulässig. Nur bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann sich ein ermächtigter Arzt durch einen anderen Arzt mit derselben Gebietsbezeichnung vertreten lassen. Sollte der Arzt gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen, droht eine Rückzahlungsverpflichtung des Honorars.
Solche Fälle sind in der Rechtsprechung bereits entschieden. In seinem Urteil vom 16.03.2022 (Az. S 38 KA 300/19) betonte das SG München, dass für ermächtigte Krankenhausärzte keine Möglichkeit bestehe, andere Ärzte wie Ober- oder Assistenzärzte zur Erbringung ambulanter Leistungen hinzuziehen. Es bestünde keine Befugnis, dass sich der ermächtigte Krankenhausarzt bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit von einem anderen Arzt vertreten lasse, führt das SG München unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 20.03.2013 (Az. B 6 KA 17/22 R) aus. Da der ermächtigte Arzt in dem streitigen Verfahren insbesondere auch die ausgestellten Rezepte nicht unterschrieben hatte, ging das SG München von einer Verletzung der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung aus. Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gelte nicht nur für die Behandlung des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, sondern auch für die Rezeptausstellung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R). Dies folge auch daraus, dass zwischen der Behandlung einerseits und der Rezeptausstellung andererseits ein Zusammenhang bestünde. Letzteres folge aus dem Behandlungsgeschehen. Da der klagende Arzt nach dieser Würdigung zur Überzeugung der Kammer gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hatte, war die Richtigstellung der Abrechnung und die Rückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von insgesamt 85.586,73 € rechtmäßig.
In einem weiteren Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 28/13) führte es zu einer Honorarkürzung seitens der KV um 80 Prozent, weil ein ermächtigter Arzt die in dem Krankenhaus tätige Assistenzärzte und Oberärzte zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen eingesetzt hatte.
Aus den vorangestellten Beispielen geht hervor, dass Rechtsberatung im Vorfeld sowohl hinsichtlich der Erteilung als auch hinsichtlich des Gebrauchs von Ermächtigungen sinnvoll wäre.