Ärztliche Behandlungsfehler

Jede/r Geschädigte bringt nicht nur einen Rechtsfall, sondern auch sein persönliches und oft auch sehr einschneidendes Schicksal mit. Aus diesem Grunde ist es wichtig, die potenziellen Mandantinnen und Mandanten gründlich über das Verfahren, die Erfolgsaussichten und die Risiken aufzuklären, die mit der Aufarbeitung eines arzthaftungsrechtlichen Falles einhergehen.

Die Feststellung, ob ein Behandlungsfehler, oft als ärztlicher Kunstfehler bezeichnet, vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann, ist komplex und bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Unter das Arzthaftungsrecht versteht man die Sachverhalte, in welchen Patient im Rahmen der Behandlung durch einen Arzt einen Gesundheitsschaden erleidet und die Ursache hierfür in einem ärztlichen Fehler liegt.

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn die Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht, der im Zeitpunkt ihrer Durchführung besteht. Nur wenn der Behandlungsfehler für den Gesundheitsschaden ursächlich ist, hat der Patient einen Anspruch auf Entschädigung.

Entgegen des immer noch weit verbreiteten Irrtums, muss nach wie vor der Patient beweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat und dass dieses Fehlverhalten den Schaden verursacht hat. Davon gibt es ein paar Ausnahmen, z.B. wenn der Arzt einen groben Behandlungsfehler begeht.

Grober Behandlungsfehler

In § 630 h V BGB heißt es: „Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war“.

Im Vergleich zum einfachen Behandlungsfehler findet bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers eine Umkehr der Beweislast statt. Gelingt es dem Patienten also, einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen, wird der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden vermutet. Es liegt dann an dem Arzt, seinerseits zu beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

Wann ein solcher grober Behandlungsfehler vorliegt sagt uns nicht das Gesetz, sondern die Rechtsprechung. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist ein solcher anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, BGH Urt. v. 25. 10. 2011 − VI ZR 139/10.

Damit es zur Beweislastumkehr kommt, muss der grobe Fehler weiter auch geeignet sein, den geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Dies ist beispielsweise zu verneinen, wenn der Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist, was jedoch vom Arzt zu beweisen ist.

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