Ausfallhonorar

Wenn ein Patient zum vereinbarten Behandlungstermin nicht erscheinen, kann dies, je nach Praxisorganisation und dem Umfang der geplanten Behandlungs-maßnahmen zur wirtschaftlich relevanten Einnahmeneinbußen führen. Häufig wird daher die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Patienten ein Ausfallhonorar rechtswirksam in Rechnung gestellt werden kann.

Zu diesem Thema existiert eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Amts- und vereinzelt auch Landgerichte. Unstreitig ist, dass es sich bei der fraglichen Praxis zwingend um eine sogenannte Bestellpraxis handeln muss, also eine Praxis, in der Termine exklusiv für einzelne Patienten vergeben und die entsprechenden Zeiträume nur für diese freigehalten werden, was für Patienten auch erkennbar sein muss.

Ein Ersatzanspruch kommt ferner dann in Betracht, wenn dem Arzt oder dem Psychotherapeuten wegen des ausgefallenen Termins nachweisbar ein Verdienstausfall entstanden ist, wenn also in der Praxis in der betreffenden Zeit keine anderen Patienten behandelt werden konnten. Ist dies der Fall, muss auch die Höhe des Ausfallhonorars nachvollziehbar belegt werden.

Im Jahre 2022 ist eine erste höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines Anspruchs auf Ausfallhonorar eines Behandlers ergangen. Neben vielen Fragen, die leider offengelassen wurden, hat der BGH mit seinem Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/219) klargestellt, dass die Vorschrift des § 615 BGB gemäß § 630b BGB auch auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB anwendbar sei und damit einen Vergütungsanspruch des Behandlers bei Annahmeverzug des Patienten im Grundsatz bejaht.

Um das Ausfallhonorar rechtswirksam durchzusetzen, sollte es unter anwaltlicher Beratung sorgfältig vorbereitet werden.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie mich.

Kontakt aufnehmen